Nachtragsliquidation Berlin - Potsdam - Cottbus - Schwerin - Leipzig - Dresden und bundesweit 
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Durch die Nachtragsliquidation einer Gesellschaft können solche Vermögenswerten realisiert werden, die im Zuge der Liquidation einer GmbH, GmbH & CO. KG oder Aktiengesellschaft unberücksichtigt geblieben sind.

Dieses Vermögen kann zum Beispiel in Form von Steuererstattungsansprüchen der liquidierten Gesellschaft oder aus Forderungen aus eingetragenen Grundpfandrechten bestehen.

Auch die Erteilung von Löschungsbewilligungen (Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts) erfordert bei einer gelöschten Gesellschaft die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch das Registergericht (Handelsregister).

Gleiches gilt für das Betreiben der Zwangsversteigerung in Grundstücke, wenn zugunsten der gelöschten Gesellschaft noch Grundpfandrechte an diesen Grundstücken im Grundbuch eingetragen sind (Grundschulden, Hypotheken, u.a.), da die gelöschte Gesellschaft als Grundschuldnerin seitens des Vollstreckungsgerichts zwingend am Zwangsversteigerungsverfahren zu beteiligen ist.

Eine weitere Standardkonstellation, welche eine Nachtragsliquidation zur Realisierung von Forderungen der öffentlichen Hand - wie z.b einer Kommune (Grundsteuer, Straßenbaubeitrag u.a.) oder eines Wasserzweckverbandes gegen eine bereits aus dem Handelsregister gelöschte Schuldnerin möglich und notwendig macht, ist gegeben, wenn eine solche Gesellschaft über vorhandenes Vermögen, meist in Form eines Grundstücks verfügt.    

Titulierte Forderungen können dann als Zwangshypothek eingetragen und über die Zwangsversteigerung des Grundstücks realisiert werden. Da die Gesellschaft als Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren rechtlich vertreten sein muss, aber wegen der bereits erfolgten Löschung über Vertretungsorgane nicht mehr verfügt, ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators unabdingbare Voraussetzung für das Betreiben des ZV-Verfahrens und damit für die Realisierung der gegen sie bestehenden Forderung.

Zudem ist Nachtragsliquidation immer dann notwendig, wenn eine aus dem Handelsregister gelöschte und infolgedessen kopflose Gesellschaft Rechtshandlungen vornehmen soll: So kann allein über einen Nachtragsliquidator die Verteilung von aufgetauchten Vermögenswerten an ehemalige Gesellschafter oder deren Erben bzw. Gläubiger der Gesellschaft  oder die notwendige Mitwirkung bei der Auszahlung von hinterlegten Geldern erfolgen.

Forderungsdurchsetzung gegen gelöschte Gesellschaften mit Immobiliarvermögen

Die Standardkonstellation, die eine Nachtragsliquidation zur Realisierung von Forderungen gegen eine bereits aus dem Handelsregister gelöschte Schuldnerin möglich und notwendig macht, ist gegeben, wenn eine solche Gesellschaft über noch vorhandenes Vermögen, meist in Form eines Grundstücks verfügt.

Titulierte Forderungen können dann als Zwangshypothek eingetragen und über die Zwangsversteigerung des Grundstücks realisiert werden. Da die Gesellschaft als Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren rechtlich vertreten sein muss, aber wegen der bereits erfolgten Löschung über Vertretungsorgane nicht mehr verfügt, ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators unabdingbare Voraussetzung für das Betreiben des ZV-Verfahrens und damit für die Realisierung der gegen sie bestehenden Forderung.

Eine weitere häufig anzutreffende Konstellation ist das Brachliegen eines im Eigentum einer gelöschten Gesellschaft liegenden Grundstücks, welches über den Weg einer Nachtragsliquidation veräußert und im Nachgang der Veräußerung entwickelt werden kann.

Nachtragsliquidation bei Auseinanderfallen von Grundstücksgrundbuch und Gebäudegrundbuch - Bereinigung bei bereits gelöschter Wohnungs- oder Agrargenossenschaft - Löschung des Gebäudegrundbuchs

Die in den Gebäudegrundbüchern oft noch vermerkten Arbeiter-Wohnungsbau- und Agrargenossenschaften sind mittlerweile meist abgewickelt und aus den Registern gelöscht und demzufolge ohne vertretungsberechtigte Organe, welche an einer Bereinigung der grundbuchrechtlichen Situation mitwirken, mithin die erforderlichen Erklärungen abgeben und ggfs. Entschädigungsverträge zeichnen könnten.

Dies macht die Bestellung eines Nachtragsliquidators notwendig, welcher die Genossenschaft unter gerichtlicher Beteiligung zu reaktivieren hat und nachfolgend als Vorstand im Grundbuchbereinigungsverfahren vertreten kann; siehe hierzu:  https://www.anwalt.de/rechtstipps/gebaeudegrundbuch-getrenntes-eigentum-von-grundstuecken-und-gebaeuden-gebaeudeeigentum-aufheben-nachtragsliquidation-212519.html

Nachtragsliquidation mit Auslandsbezug

Eine Nachtragsliquidation ist grundsätzlich auch zugunsten einer ausländischen aus dem dortigen Handelsregister gelöschten Gesellschaft oder einer aus dem deutschem Handelsregister gelöschten Gesellschaft mit im Ausland belegenen Vermögen möglich.

Ene Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts (z.b.  eine GmbH nach Schweizer oder Österreichischen Recht, Private Limited Company UK, Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.), Société à Responsabilité limitée (Sàrl), Società a garanzia limitata (Sagl),  welche nach dem Recht ihres Heimatstaates aus dem dortigen Handelsregister gelöscht wurde, also durch behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verloren hat, besteht unter Umständen, welche im Einzelfall zu prüfen sind, betreffend ihres in Deutschland belegenen Restvermögen fort. Zugunsten dieser "Restgesellschaft" kann zum Zwecke der abschließenden Liquidation grundsätzlich ein Nachtragsliquidator durch dasjenige deutsche Registergericht, in dessen Zustängkeitsbereich das Restvermögen bzw. noch bestehende Vermögemsrecht der gelöschten Gesellschaft belegen ist, bestellt werden.

Rechtsanwalt Ullrich berät in Zusammenhang mit Nachtragsliquidationen von im Ausland gelöschten Gesellschaften mit  noch in Deutschland gelegenen Vermögenswerten. Die Beratung erstreckt sich zudem auf Sachverhalte, bei denen in Deutschland gelöschte Gesellschaften noch über Vermögenswerte im europäischen Ausland, insbesondere in Frankreich, Portugal und Spanien verfügen.

Für die Nachtragsliquidation in Österreich hat der OGH nunmehr festgestellt, dass die Voraussetzung noch vorhandenen Vermögens zur Bestellung eines Nachtragsliquidators im Falle einer Forderung zugunsten der gelöschten Gesellschaft nur dann gegeben ist, soweit die Forderung tatsächlich werthaltig ist. Eine Forderung gegen die eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht werden kann, erfülle die Voraussetzung der Werthaltigkeit nicht. Ob dies auch für die rechtshemmende Einreden, z.B. die Einrede der Verjährung gilt, bleibt hingegen unbeantwortet. Die Beweislast für die Werthaltigkeit der Forderung trägt dabei entgegen der ansonsten geltenden Beweislastverteilung des Zivilprozesses allein der Antragsteller.

Nachtragsliquidator

Rechtsanwalt Ullrich übernimmt Nachtragsliquidationen nach vorheriger Abstimmung bundesweit.

In ausgewählten Fällen können auch Nachtragsliquidationen in der Schweiz, Österreich, Lichtenstein und Luxemburg übernommen werden.

Nachtragsliquidation bei GmbH & Co.KG und OHG

Besondere Fragen ergeben sich in Zusammenhnag mit der Nachtragsliquidation bei der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Hier hängt es von der Ausgestaltung der Kommanditgesellschaft ab, ob für die Durchführung der Nachtragslliquidation die Bestellung eines Nachtragsliquidators allein für die Komplementär-GmbH oder aber -  eine sogenannte doppelte Nachtragsliquidation - zusätzlich die Bestellung eines Nachtragsliquidators zugunsten der Kommanditgesellschaft erforderlich ist. Besonderheiten ergeben sich auch bei einer grundsätzlich denkbaren Nachtragsliquidation zugunsten einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators

Zur Durchführung der Nachtragsliquidation wird auf Antrag der an einer Nachtragsliquidation interessierten natürlichen oder juristischen Person (Antragsteller) - Gesellschafter, Erben oder Gläubiger, u.a. - ein Nachtragsliquidator vom Registergericht bestellt werden, wobei der Antragsteller sein berechtigtes Interesse an der Nachtragsliquidation darzulegen hat und regelmäßig einen Nachtragsliquidator seiner Wahl vorschlagen wird.

Dem Vorschlag des Antragstellers wird vom Registergericht in der Regel entsprochen werden, wenn der Antragsteller die mit der Nachtragsliquidation und der Tätigkeit des Nachtragsliquidators verbundenen Kosten zu übernehmen erklärt.

Kosten der Nachtragsliquidation

Für Sie als Antragsteller ist es deshalb schon vor Antragstellung wichtig mit dem von Ihnen favorisierten Nachtragsliquidator dessen Aufgabenkreis und die Höhe der voraussichtlich mit der Nachtragsliquidation verbundenen Kosten zu erörtern. Dies ist insbesondere dann dringend anzuraten, wenn noch Unklarheit über die Höhe der aus der Nachtragsliquidation voraussichtlich zu realisierenden Vermögenswerte und die mit der Nachtragsliquidation einhergehenden Kosten besteht.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Ullrich für ein unverbindliches Gespräch zu den grundlegenden Fragen einer Nachtragsliquidation und den durch die Bestellung eines Nachtragsliquidators entstehenden Kosten zur Verfügung.

Besuchen Sie bitte auch unser Rechtsanwaltsprofil auf  https://www.anwalt.de/rechtstipps/nachtragsliquidation-berlin-potsdam-schwerin-realisierung-von-vermoegenswerten-ua_074164.html